Satzung der "Alexander-Stiftung"

§ 1 ( Name, Sitz, Rechtsform)

(1) Die Stiftung führt den Namen "Alexander -Stiftung" in Erinnerung an diese Familie, die einmal in Pommern ihren Ursprung hatte und mit dem Stifter in Göttingen geendet hat.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechtes mit Sitz in Göttingen.

§ 2 (Zweck)

(1) Zweck der Stiftung ist die Erforschung der Vergangenheit der Stadt Göttingen und ihres Umfeldes. Diese Aufgabe soll durch eine jährliche Preisverleihung für journalistische Arbeiten gefördert werden. Die Arbeiten sollen betont journalistisch sein, d. h. wahrheitsgetreu und aktuell. Sie sollen fast vergessene oder bisher übersehene Themen aufgreifen, allgemeinverständlich geschrieben sein und in der Länge nach Möglichkeit eine Zeitungsseite nicht überschreiten. Ausnahmen sind möglich.

(2) Es sollen jährlich bis zu 6 Preise ausgesetzt werden, und zwar sollen der 1. Preis mindestens 1.300,00 Euro betragen und bis zu fünf weitere mindestens je 250,00 Euro. Die Beträge sollen aus den jährlichen Zinseinnahmen genommen werden.

(3) Die restlichen Zinsen aus dem Stiftungsvermögen sollen verwendet werden für Veröffentlichungen, die ähnlichen Zwecken wie dem Stiftungszweck dienen, evtl. auch für Sammlungen prämierter Arbeiten. Diese Arbeiten müssen von der Stiftung in geeigneter Form veröffentlicht werden. Soweit die Stiftung Mittel für Veröffentlichungen in Form von Druckschriften verwendet, sollen diese gegen eine Schutzgebühr abgegeben werden.

§ 3 (Gemeinnützigeit)

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigle Zwecke" der Abgabenordnung. Sie verfolgt ihre Zwecke in selbstloser Absicht ausschließlich und unmittelbar.

(2) Eigennützige Zwecke dürfen nicht verfolgt werden. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für ihre satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet das Kuratorium. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln bestellt nicht.

§ 4 (Stiftungsvermögen)

(1) Das Stiftungsvermögen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes besteht aus dem Nachlaß des Stifters. Es beträgt zum 31. 12. 2005 102.170,36 Euro und ist in Form von Wertpapieren und Sparguthaben angelegt.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Stiftungsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen ist.

(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen eventuelle Zuwendungen Dritter zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

§ 5 (Erträgnisse)

Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens dürfen nur zur Bestreitung der Kosten der Stiftung, die auf das Mindestmaß zu beschränken sind, zur Verwirklichung des Stiftungszwecks und zur Erhöhung des Stiftungsvermögens verwendet werden.

§ 6 (Organ der Stiftung)

(1) Einziges Organ der Stiftung ist der Vorstand, genannt das Kuratorium. Zur Bewertung der eingereichten Arbeiten kann das Kuratorium eine Jury bilden.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums und der Jury üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen und angemessenen Auslagen.

§ 7 (Kuratorium)

(1) Das Kuratorium besteht aus drei Personen. Scheidet ein Mitglied aus dem Kuratorium aus, so wird ein drittes Kuratoriumsmitglied von den beiden verbliebenen Mitgliedern hinzugewählt. Der Gewählte hat die Annahme des Amtes zu bestätigen. Errolgt keine Einigung, so soll der Direktor des Amtsgerichts Göttingen gebeten werden, ein Kuratoriumsmitglied zu benennen.

(2) Die Wahl der Kuratoren erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit eines Kurators führen die übrigen Mitglieder des Kuratoriums die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.

(3) Ein Kuratoriumsmitglied kann vor Ablauf seiner Amtszeit aus wichtigem Grunde durch einstimmigen Beschluß der beiden übrigen Kuratoren abberufen werden.

(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

(5) Scheidet der Vorsitzende des Kuratoriums aus, so können die verbleibenden Kuratoriumsmitglieder den Ausscheidenden durch einstimmigen Beschluß und die Übergabe einer Urkunde zum Ehrenvorsitzenden des Kuratoriums ernennen.

(6) Der Ehrenvorsitzende kann an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 8 (Aufgaben des Kuratoriums)

(1) Das Kuratorium verwaltet die Stiftung. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Verwaltung des Stiftungsvermögens,
b. Vergabe der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
c. Buchführung über den Bestand und die Veränderung des Stiftungsvermögens sowie über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung,
d. Erstellung einer Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und eines Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszweckes innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf jeden Kalenderjahres,
e. Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung des Kuratoriums an die Stiftungsbehörde.

(2) Für die laufenden Geschäfte kann das Kuratorium Hilfskräfte einstellen. Mitglieder des Kuratoriums können nicht Angestellte der Stiftung sein.

(3) Das Kuratorium vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens 2 seiner Mitglieder.

(4) Rechtsgeschäfte, die die Stiftung im Einzelfall mit mehr als Euro 3.000,00 verpflichten, bedürfen der Einstimmigkeit.

§ 9 (Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung des Kuratoriums)

(1) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.

(2) Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Bei der Beschlußfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Mitglieder des Kuratoriums erforderlich.

(4) Zweckändernde Beschlüsse und der Beschluß über eine Zusammenlegung, Zulegung oder Auflösung der Stiftung bedürfen der Zustimmung aller Kuratoren.

§ 10 (Satzungsänderung, Auflösung)

(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so kann das Kuratorium einstimmig mit Zustimmung aller Kuratoren in gemeinsamer  Sitzung der Stiftung einen neuen Zweck geben oder die Auflösung der Stiftung beschließen.

(2) Sonstige Satzungsänderungen werden von den Kuratoren mit einfacher Mehrheit beschlossen.

(3) Bei der Auflösung der Stiftung fällt das verbliebene Vermögen der Stadt Göttingen, und zwar dem Städtischen Museum zu, mit der Maßgabe, es ausschließlich für Veröffentlichungen von Einzelarbeiten zu verwerten.

§ 11 (Stiftungsaufsicht)

(1) Stiftungsbehörde ist das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport - Regierungsvertretung in Braunschweig - .

(2) Der Stiftungsbehörde ist unaufgefordert ein Jahresabschluss vorzulegen.

(3) Satzungsänderungen werden erst nach Genehmigung durch die Stiftungsbehörde wirksam.

(4) Unabhängig von den sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für die Wirksamkeit von Zweckänderungen ist eine Einwilligung des Finanzamtes erforderlich.

§ 12 (Wirksamkeit)

Die Satzung tritt mit Genehmigung des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport - Regierungsvertretung in Braunschweig - in Kraft.

Göttingen, den 7.2.2007